Corona-Beschränkungen
Eilbeschluss des Verwaltungsgerichtes – Öffnung eines Ladens für Herrenmode im DEZ ist zulässig

28.04.2020 | Stand 24.07.2023, 12:07 Uhr
−Foto: n/a

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Eilbeschluss vom 27. April 2020 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass ein Geschäft für Herrenbekleidung im Regensburger Donau-Einkaufszentrum öffnen darf.

Ortsmarke. Nach der zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die Öffnung von Ladengeschäften, die nicht bestimmten Branchen wie beispielsweise dem Lebensmittelhandel oder Drogerien zuzurechnen sind, Einkaufszentren und Kaufhäusern nur ausnahmsweise zulässig. Erforderlich ist nach der Verordnung insbesondere, dass die Verkaufsräume eine Fläche von 800 Quadratmetern nicht überschreiten und der Betreiber eine Begrenzung der Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden auf maximal einen je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche sicherstellt.

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg hat einem Antrag des Bekleidungsunternehmens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben. Es sei bereits zweifelhaft, ob bei der 800-Quadratmeter-Grenze auf die Fläche des Einkaufszentrums insgesamt abzustellen sei oder nicht vielmehr auf die des einzelnen Ladengeschäfts. Für Letzteres spreche neben dem Wortlaut der Vorschrift insbesondere auch deren Zweck, kontrollierte Lockerungen vom Öffnungsverbot zuzulassen, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes vertretbar ist. Die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen wie etwa die Begrenzung der Kundenzahl auf einer bestimmten Fläche könnten aber bei Ladengeschäften in einem Einkaufszentrum grundsätzlich ebenso umgesetzt werden wie bei Geschäften außerhalb eines solchen. Ein absolutes Öffnungsverbot für Einzelhandelsgeschäfte in einem Einkaufszentrum verstoße daher voraussichtlich jedenfalls gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Antragsteller habe im konkreten Fall zudem glaubhaft gemacht, dass sein Ladengeschäft eine Fläche von 800 Quadratmetern nicht überschreite, er die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden wirksam beschränke und

auch die weiteren Anforderungen an den Infektionsschutz mit seinem Hygienekonzept sowie dem des Betreibers des Einkaufszentrums erfüllt werden.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. April 2020, Aktenzeichen RO 14 E 20.687, abrufbar unter www.vgh.bayern.de, ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Regensburg