Regensburg als Vorbild:
Bayern setzt Regelung zur Einschränkung des Verkaufs von Alkohol an Tankstellen um

06.07.2017 | Stand 26.07.2023, 21:28 Uhr

Mit einem Vollzugshinweis an die zuständigen nachgeordneten Behörden hat die Bayerische Staatsregierung nun eine Initiative der Stadt Regensburg zur Einschränkung des nächtlichen Alkoholverkaufs an Tankstellen bayernweit umgesetzt.

REGENSBURG/BAYERN Demnach dürfen seit dem 1. Juni an Tankstellen, die dem Ladenschlussgesetz unterliegen, zwischen 20 Uhr und 6 Uhr alkoholische Getränke nur noch in geringen Mengen verkauft werden – und dies auch nur an Kunden, die als Reisende gelten.

Regensburgs Oberbürgermeister Hans Schaidinger zeigt sich sehr erfreut darüber, dass die Staatsregierung die Initiative der Stadt Regensburg aufgegriffen hat: "Wir waren die erste Kommune in Bayern, die auf Grundlage einer richterlichen Grundsatzentscheidung Maßnahmen ergriffen hat, um den Alkoholkonsum insbesondere von jungen Leuten einzuschränken. Wir haben dafür nicht nur Lob erhalten, sondern auch Kritik einstecken müssen. Für uns steht aber im Mittelpunkt, dass Alkohol gerade nachts nicht in beliebigen Mengen an Tankstellen verkauft werden darf. Die Stadt will und wird keine Spaßbremse sein", betont Schaidinger, "uns geht es darum, die mit übertriebenem Alkoholkonsum verbundenen Probleme zu reduzieren – zum Wohl gerade der Altstadtbewohner, die unter nächtlichem Lärm und Vandalismus zu leiden haben".

Umwelt- und Rechtsreferent Wolfgang Schörnig verweist darauf, dass die nun von Bayern aufgegriffene Initiative der Stadt "nicht gegen die Pächter von Tankstellen gerichtet ist. Wir wollen aber im Interesse einer lebenswerten Altstadt, dass die jederzeitige spontane Verfügbarkeit von Alkohol an Tankstellen erschwert wird“. Die Einschränkung des nächtlichen Alkoholverkaufs an Tankstellen „hat dazu beigetragen, die Problemlage, die durch übermäßigen Alkoholgenuss entstanden ist gerade in der Altstadt und an den Donauufern hat sich die Problemlage, etwas zu entspannen", so Schörnig.

Auslöser der bayernweit umgesetzten Regelung war eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom  23. Februar 2011: Darin klärten die Richter, an welchen Personenkreis nachts an Tankstellen Alkohol in welchen Mengen verkauft werden darf. Demnach darf nach dem Bundes-Ladenschlussgesetz an Tankstellen Alkohol in „geringen Mengen“ zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nur noch an „Reisende“ verkauft werden, nicht aber an Fußgänger und Radfahrer, die um die Ecke wohnen. Für Bayern hat dieses Urteil zum Bundes-Ladenschlussgesetz besondere Bedeutung: Es hat als einziges Bundesland kein eigenes Ladenschlussgesetz. Damit gelten die Regelungen auf Bundesebene. Als geringe Alkoholmenge, die noch unter den Reisebedarf fällt, definierten die Richter pro Person bis zu zwei Liter Bier, einen Liter Wein und 0,1 Liter Schnaps.

Die Stadt Regensburg griff dieses Urteil bereit im März 2011 auf und wies die Tankstellenbetreiber in Regensburg auf die neuen rechtlichen Vorgaben und deren Einhaltung hin. Der kommunale Ordnungsdienst wurde damit beauftragt, die Regelung zu überwachen. Dem Beispiel Regensburgs folgten weitere bayerische Städte – und nun auch die Staatsregierung.

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