Vorschriften
Radfahrern droht in der Ringallee ein Bußgeld

22.11.2017 | Stand 31.07.2023, 11:36 Uhr
−Foto: n/a

Im Hauptausschuss der Stadt Pfarrkirchen ist zuletzt u.a. das vermehrte Radfahren in der Ringallee thematisiert worden. Um mögliche Behinderungen und Gefährdungen oder gar Schäden durch Radfahrer in der als Gehweg beschilderten Ringallee zu vermeiden, weist die Stadt Pfarrkirchen auf die bestehenden Verkehrsvorschriften hin.

PFARRKIRCHEN Die Ringallee ist ein Gehweg und darf daher grundsätzlich nur von Fußgängern benutzt werden. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen mit ihrem Fahrrad Gehwege benutzen. In diesem Fall darf eine geeignete Aufsichtsperson das Kind mit dem Fahrrad begleiten. Kindern vom 8. bis zum 10. Lebensjahr ist es freigestellt, ob sie auf Gehwegen oder auf Fahrbahnen mit dem Fahrrad fahren.

Wird die Ringallee – in rechtlicher Hinsicht ein Gehweg – unberechtigt von einem Radfahrer befahren, ist ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro vorgesehen. Kommt es hierbei zu Sach- oder Personenschäden, wird laut Bußgeldkatalog 30 Euro Verwarnungsgeld fällig. Das Fahrrad zu schieben ist in der Ringallee jedoch erlaubt, weil dies als Fußgängerverkehr gilt.

Beim Befahren einer Straße mit dem Fahrrad entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung kann ebenfalls ein Verwarnungsgeld fällig werden: Wer z. B. die Bahnhofstraße in falscher Richtung befährt, muss mit 20 Euro Verwarnungsgeld rechnen, kommt es dabei zu einer Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer, erhöht sich das Verwarnungsgeld auf 35 Euro.

Die Polizeiinspektion Pfarrkirchen wird in der nächsten Zeit ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung dieser Verkehrsregeln legen.

Rottal-Inn