Alle Jahre wieder!
Nicht geräumt oder gestreut? Unangenehme Folgen drohen!

20.11.2017 | Stand 31.07.2023, 14:52 Uhr
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Stadt Pfarrkirchen mahnt bei Bürgern Räum- und Streupflicht an!

PFARRKIRCHEN Wie jedes Jahr zu Beginn des Winters weist die Stadt Pfarrkirchen auf die Räum- und Streupflicht auf den Gehsteigen und Gehwegen hin.

Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass manche Haus- und Grundbesitzer ihren Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nachkommen; das kann unangenehme Folgen haben.

Nach der städtischen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter, haben die Eigentümer und die zur Grundstücksnutzung dinglich Berechtigten dafür zu sorgen, dass die entlang ihres Grundstücks verlaufenden öffentlichen Gehsteige und Gehwege an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee geräumt und bei Glätte mit geeigneten Mitteln gestreut oder das Eis beseitigt werden.

Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand, wenn möglich, in einer Breite von 1 Meter ebenfalls von Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen; der Schnee darf nicht auf der Fahrbahn abgelagert bzw. auf die Fahrbahn geworfen werden.

Die „Räum- und Streupflicht“ gilt für die Vorder- und Hinterlieger. Es bleibt dem Vorder- und Hinterlieger überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten durch Vereinbarung zu regeln.

Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Es ist darauf zu achten, dass der geräumte Schnee oder die Eisreste so gelagert werden, dass es zu keiner Gefährdung des Verkehrs kommt. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind möglichst freizuhalten.

Die Stadt bittet um Verständnis, dass der von den Räumfahrzeugen beseitigte Schnee am Straßenrand abgelagert werden muss. So lässt es sich leider nicht vermeiden, dass von beflissenen Bürgern freigeräumte Flächen oder Einfahrten von den Räumfahrzeugen manchmal wieder zugeräumt werden.

Sollte es zu einem Unfall auf einem nicht geräumten und gestreuten Gehweg kommen, liegt die Haftung beim Haus- und Grundbesitzer oder beim zur Nutzung dinglich Berechtigten. Außerdem kann die Stadt bei Verstößen gegen die Räum- und Streupflicht ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro erheben.

Oft behindern parkende Fahrzeuge den Räumdienst. Bitte stellen Sie die Fahrzeuge so ab, dass die Räumfahrzeuge ungehindert durchfahren können.

Die „Räumkommandos“ des Städtischen Bauhofes sind stets bemüht, der weißen Pracht zugunsten des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs Herr zu werden. „Helfen auch Sie dabei mit, indem Sie Ihrer Räum- und Streupflicht gewissenhaft nachkommen. Streusplitt – in Haushaltsmengen – kann kostenlos beim Bauhof abgeholt oder auch aus den Streugutbehältern entnommen werden“, so der Aufruf der Stadtverwaltung.

Die Verordnung kann jederzeit während der allgemeinen Dienststunden im Amt für Bau und Stadtentwicklung, Rathaus II, Ringstraße 29, I. Stock, Zimmer 11, eingesehen werden.

Außerdem ist die Verordnung auf der Homepage der Stadt Pfarrkirchen zu finden, siehe unter dem Direktlink: http://www.pfarrkirchen.de/rathaus/satzungen-und-verordnungen.html

Rottal-Inn