Interessant für Betriebe
Mit Saison-Kurzarbeitergeld gut über den Winter kommen

20.11.2017 | Stand 31.07.2023, 14:01 Uhr
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Für Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerkes, des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und mit Einschränkungen des Gerüstbauhandwerkes besteht die Möglichkeit, das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) in Anspruch zu nehmen.

TRAUNSTEIN Unternehmen, die in witterungsabhängigen Wirtschaftsbereichen arbeiten, stehen Jahr für Jahr vor dem Problem, in den Wintermonaten saisonbedingte Arbeitsausfälle hinnehmen zu müssen. Nicht selten wird dann gut ausgebildetes und eingearbeitetes Personal in die Arbeitslosigkeit entlassen und häufig bestehen große Probleme mit dem Beginn des Frühjahrs wieder geeignete Fachkräfte zu finden. Dies muss nicht sein.

Im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März kann bei einem Arbeitsausfall aus Witterungsgründen oder Arbeitsmangel das Saison-Kug durch die Arbeitsagentur als Entgeltersatz für die Ausfallstunden der Arbeitnehmer gezahlt werden. Gewerbliche Arbeitnehmer erhalten in der Zeit von 15. Dezember bis Ende Februar Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von einem Euro je geleisteter Arbeitsstunde und wenn die Inanspruchnahme des Saison-Kug durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben vermieden wird, ein Zuschuss-Wintergeld in Höhe von bis zu 2,50 Euro für jede ausgefallene Arbeitsstunde. Dem Arbeitgeber werden die Aufwendungen für die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer erstattet.

„Sehr viele Arbeitgeber des Baugewerbes haben sich seit der Einführung des Saison-Kug für die Inanspruchnahme der Regelung entschieden. Dadurch konnte dem jährlich wiederkehrenden Anstieg der Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten stark entgegengewirkt werden“, erläutert Raimund Hochecker, Teamleiter der Agentur für Arbeit in Pfarrkirchen. Viele Arbeitnehmer blieben von mehrmonatiger Arbeitslosigkeit verschont, da sie bei ihren Unternehmen auch in der Schlechtwetterzeit weiterbeschäftigt werden konnten. Für die Arbeitgeber liegt der Vorteil vor allem darin, dass die eingearbeiteten Mitarbeiter durchgehend greifbar, also auch für die Erledigung von Arbeitsaufträgen kurzfristig abrufbar sind und vor allem Stammkräfte und Fachpersonal dem Betrieb erhalten bleiben und nicht abwandern. Für die Arbeitnehmer ist die „Saison-Kug - Regelung“ günstig, da sie ihren Arbeitslosengeldanspruch für die saisonbedingte Unterbrechung nicht aufbrauchen müssen und zudem die Beitragszeiten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung während des Bezuges von Saison-Kug nicht unterbrochen werden.

„Wir rufen auch die noch zögernden Arbeitgeber auf, das Saison-Kurzarbeitergeld zu nutzen. Nur so können sie knapp gewordene Fachkräfte halten“, rät Hochecker. Auskünfte gibt die Agentur für Arbeit unter der Telefon-Nummer 08561 / 982 - 338. Weitere Informationen und Vordrucke sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de abrufbar.

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