Hart(z), aber nicht herzlich?
Passau ist auf Platz 3 unter strengsten Jobcentern

13.09.2017 | Stand 13.09.2023, 0:20 Uhr
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834 Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger in den ersten vier Monaten 2017

PASSAU Passau geht streng gegen Hartz-IV-Empfänger vor und ist konsequent. Damit liegt die Dreiflüssestadt laut einer Statistik der Bundesagentur für Arbeit auf Platz 3 der deutschen Jobcenter. Die Quote für die ersten vier Monate 2017 liegt in Passau bei 6,4 Prozent. Rosenheim (6,8 Prozent) verhängte die meisten Strafen gegen erwerbsfähige ALGII-Bezieher. In Bayern wurden die wenigsten Sanktionen mit 0,9 Prozent in Freising ausgesprochen.

Roland Eder, stellvertretender Geschäftsführer Jobcenter Passau: „In den Monaten Januar bis April 2017 wurden im Jobcenter Passau Land bei monatlich durchschnittlich 4 182 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten insgesamt 834 Sanktionen, also monatlich durchschnittlich 209 Sanktionen, verhängt.“ Die Gründe für Sanktionen sind unterschiedlich. Wenn jemand zu Meldeterminen ohne wichtigen Grund nicht erscheint, oder eine Aufnahme bzw. die Fortführung einer zumutbaren Arbeit ablehnt, wird eine Sanktion ausgesprochen, wie Eder schildert. Auch das Nichterfüllen der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung wird bestraft.

„Die Verletzung von Meldepflichten gibt im Jobcenter Passau Land am häufigsten Anlass zur Leistungskürzung . Sie liegt bei über 70 Prozent aller Sanktionen“, sagt Eder.

Für die Tatsache, dass vom Jobcenter Passau so viele Sanktionen ausgesprochen werden, hat der stellvertretende Geschäftsführer Roland Eder eine einfache Erklärung: „Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) basiert auf dem Grundsatz des Förderns und Forderns und jeder erwerbsfähige Leistungsberechtigte ist gesetzlich verpflichtet, alles zu tun, um Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu überwinden. Bei bestimmten Pflichtverletzungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten treten Sanktionen (Leistungskürzungen) ein, wenn kein wichtiger Grund für die Pflichtverletzung vorliegt bzw. nachgewiesen wird.“

Die Sanktionstatbestände sind in den §§ 31 und 32 SGB II abschließend geregelt. Das Gesetz sieht bei der Verhängung von Sanktionen laut Eder auch keinen Ermessensspielraum vor: „Wir handeln also nicht über die Maßen streng, sondern setzen vor Ort lediglich die gesetzlichen Vorgaben um.“ An Passau können sich also andere Städte ein Beispiel nehmen.  

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