Folgenschwere Unart unter Jugendlichen
"Ausweisausleihen" ist eine Straftat

05.07.2017 | Stand 25.07.2023, 4:05 Uhr

Wer Ausweise leiht oder ausleiht, um in die Disco zu kommen, verstößt gegen das Gesetz

BAYERN „Gib mir mal schnell deinen Ausweis“ oder „Da kommst du schon rein, ich leih dir meinen Ausweis“. Solche oder ähnliche Dialoge werden unter Jugendlichen regelmäßig vor Diskotheken, Kneipen und bei Einlasskontrollen zu Festen geführt. Ziel ist dabei, die Jugendschutzbestimmungen zum altersgemäß reglementierten Aufenthalt an solchen Örtlichkeiten zu umgehen.

Das Jugendschutzgesetz beinhaltet grundsätzlich Regelungen, die dem Schutz von Kindern und Jugendliche dienen. So richten sich hier die gesetzlichen Sanktionen auch nicht gegen die schutzwürdigen Altersgruppen, sondern gegen Personen, die im Zusammenhang damit Verantwortlichkeiten tragen, z.B. Gaststättenbetreiber oder Festveranstalter. Anders verhält es sich, wenn sich z.B. ein Jugendlicher unberechtigt Zugang zu einer Diskothek verschafft, indem er sich mit einem fremden Ausweis „älter macht“. Damit ist in der Regel der Tatbestand des „Missbrauchs von Ausweispapieren“ erfüllt und damit eine Straftat begangen. Dies gilt nicht nur für den „Altersschwindler“ selbst, sondern auch für die Person, die den Ausweis dazu überlässt.

Diese Problematik unterschätzt haben am vergangenen Wochenende gleich mehrere Jugendliche in Bad Tölz. Das Sicherheitspersonal einer Diskothek ging bei den Zutrittskontrollen nicht nur sehr aufmerksam, sondern auch konsequent vor. Gleich dreimal an einem Abend wurde die Polizei gerufen und jeweils ein „Täterpaar“ übergeben. Eine 15-jährige Besucherin hatte den Personalausweis ihrer 17-jährigen Freundin vorgezeigt, um ebenfalls in die Disco zu kommen. Der Schwindel flog auf, der Abend war gelaufen. Etwa später probierte es ein Schwesternpaar auf die gleiche Tour. Eine 17-jährige Einheimische scheiterte mit dem Ausweis ihrer 19-jährigen Schwester ebenfalls an der Einlasskontrolle. Ebenso sorglos gingen zwei 19-jährige Burschen vor. Beide hatten zwar das nötige Alter für den ungehinderten Zutritt, jedoch hatte einer seinen Ausweis vergessen. Um lange Diskussionen bei der Kontrolle zu vermeiden, wurde er kurzerhand mit einem Ausweis seines Freundes ausgestattet. Auch hier flog das Duo auf.

Alle Personen müssen sich nun strafrechtlich verantworten. Die einen, wegen des Vorzeigens der geliehenen Ausweise, die anderen wegen des Überlassens derselbigen. Als Sanktionen sieht das Strafgesetzbuch Geldbuße oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.

Altötting