Mein Garten, mein Reich? Von wegen!
Trampolin und Co. – Was ist im Garten erlaubt?
Der Sommer zieht viele Menschen in den Garten. Auch bei uns im Chiemgau sieht man überall kleine und große Trampolins in den Gärten. Und in so manchem Garten kann man sich sogar in einem Swimmingpool tummeln. Mein Garten, mein Paradies! Was gibt es Schöneres?
Doch nicht überall herrscht eitel Sonnenschein: Wenn der Nachbar im Garten plötzlich einen meterhohen Spielturm, ein Monster-Trampolin oder einen Riesen-Swimming-Pool aufbaut, sind häufig Konflikte die Folge. Für Mieter gilt generell: „Sofern alle Bewohner den Außenbereich nutzen dürfen, müssen alle anderen Mietparteien vorab um Erlaubnis gebeten werden“, kommentiert das beispielsweise die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Ist sogar eine bauliche Veränderung des Grundstücks notwendig oder muss das Spielgerät fest im Boden verankert werden, ist in jedem Fall die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Wichtig: Die Spielgeräte dürfen beim Aufbau den Untergrund nicht beschädigen und auch beim späteren Entfernen sollten keine Schäden entstehen. Ansonsten müssen die Verantwortlichen für die Reparatur aufkommen.
Anders als bei Mietern benötigen Hauseigentümer normalerweise keine Einverständniserklärung der Nachbarn vor dem Aufstellen von Freizeitgeräten im Garten. Allerdings können bei einem fest in den Boden eingelassenen Swimming-Pool die Landesbauordnungen Regelungen über einzuhaltende Grenzabstände zum Nachbargrundstück enthalten.
Und: Sobald durch eine bauliche Maßnahme im eigenen Garten das Nachbargrundstück in Mitleidenschaft gezogen wird, können Nachbarn entsprechende Sicherheitsvorkehrungen verlangen. Die einzelnen Bundesländer haben jeweils unterschiedliche Nachbarrechtsgesetze. Um Ärger mit den Nachbarn von vornherein zu vermeiden, sollten Familien Freizeitgeräte besser an einer abgelegenen Stelle des Gartens platzieren.
Weitere Informationen gibt es unter www.das-rechtsportal.de.
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