13.02.2012 Regensburg
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Keine Entfernung aus dem Dienst:

Zehn Monate auf Bewährung für Polizeibeamten wegen Pfefferspray-Attacke

Pfefferspray
Wegen "gefährlicher Körperverletzung im Amt" hat am Montag, 13. Februar, das Amtsgericht Regensburg einen 36-jährigen Polizeibeamten zu einer Bewährungsstrafe von zehn Monaten und einer Geldauflage von 2.000 Euro verurteilt.

Der Polizeibeamte hatte vor Jahresfrist einen mit 1,66 Promille stark alkoholisierten und renitenten Studenten (22) aus dem Raum Koblenz, der sich in einer Haftzelle in Polizeigewahrsam befand, mit einem Stoß Pfefferspray verletzt und anschließend rund eine halbe Stunde in der Zelle zurückgelassen. Dessen Inhaftierung waren Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung sowie Beleidigungen und Bespucken von Polizeibeamten vorausgegangen. Diese konnten ihm nur Herr werden, indem sie ihm Hand- und Fußschellen, sowie einen Mundschutz anlegten.

 

Einsatz von Pfefferspray "auf der Polizeischule gelernt"
Vor Richterin Braun ließ sich der Angeklagte dahin ein, dass der Inhaftierte laufend die Notruf-Klingel betätigt und über die Wechselsprechanlage Wasser, wie auch ein Telefongespräch mit seinen Eltern gefordert habe. Obwohl er bereits einen Becher Wasser bekommen hatte, klingelte er erneut und forderte einen weiteren an. Deshalb sei er in Begleitung eines Kollegen zu der Zelle gegangen, bereits vorgewarnt, dass der Insasse spucken würde. Als er die Zelle betrat, habe ihn der Student einen Becher durch die Gittertüre gehalten. Dabei habe er unüberhörbar "hochgezogen". Um zu verhindern, dass er anspuckt wird, habe er ihm einen Stoß Pfefferspray in das Gesicht verpasst. Dies hätte er so auf der Polizeischule in München gelernt.

 

Weiter will der Polizeibeamte nach seinen eigenen Behauptungen knapp fünf Minuten später noch einmal in der Zelle gewesen sein und nach dem Studenten gesehen haben. Dieser sei nun friedlich, mit einer über den Kopf gezogenen Decke, auf seiner Matratze gesessen. Von Nachwirkungen seines Pfefferspray-Einsatzes will er nichts mehr bemerkt haben. Entgegen seiner Verpflichtung, den Vorfall zu dokumentieren, habe er dies unterlassen. Erst fünf Tage später wurde er von Kollegen darauf angesprochen und habe daraufhin den Vorfall eingeräumt.

 

Als nach Schichtwechsel zwei andere Beamte nach dem Arretierten sahen, kam ihnen beim Öffnen der Zellentüre ein solcher Schwall des Pfeffersprays entgegen, dass sie selbst erst nach Luft schnappen mussten. Der Student wurde mit Augenreizungen und Atembeschwerden in eine andere Zelle verlegt, wo ihn auch ein bereits vorher verständigter Mediziner untersuchte und die vorgesehene Blutentnahme durchführte.

 

Widersprüchliche Aussagen

Der als Zeuge gehörte Student schilderte den Vorgang in wesentlichen Punkten ganz anders. So soll der Angeklagte ihn nur gefragt haben "Du willst Wasser?" und dann ohne Vorwarnung das Pfefferspray eingesetzt haben. Auch sein Kollege, der ihn begleitete, hatte den Vorgang anders in Erinnerung. Danach habe der Angeklagte die Zelle gar nicht erst betreten, sondern sei ihm Türrahmen stehen geblieben. Aus einer Distanz von rund eineinhalb Metern habe es eine 20-Sekunden-Unterhaltung gegeben, dann ging plötzlich die Hand des Angeklagten mit der Dose nach oben und er gab einen kurzen Spraystoß ab. Dann habe er die Türe geschlossen und sinngemäß "Jetzt haben wir eine halbe Stunde Ruhe" gesagt.

 

"Ahndung, die den Arbeitsplatz nicht gefährdet"

In ihrem dreiviertelstündigen Plädoyer stellte Oberstaatsanwältin Ulrike Klein fest, dass sie dem Angeklagten in erheblichen Punkten seiner Einlassung nicht glaube. Auch an der Glaubwürdigkeit des geschädigten Studenten hatte sie ihre Zweifel. Doch unter Einbeziehung der Aussagen der Berufskollegen des Angeklagten sah sie den Anklagevorwurf als erwiesen an. Verteidiger Martin Hutzler sprach sich am Ende seines Schlusswortes für eine "Ahndung, die den Arbeitsplatz nicht gefährdet" aus, einen weiteren Antrag stellte er nicht. Bei einer – wie von der Staatsanwaltschaft geforderten – Verurteilung hätte diese nach dem Beamtenrecht zwangsläufig die Entfernung aus dem Dienst bedeutet.

 

"Pfefferspray-Attacke keineswegs gerechtfertigt"

In ihrer, weitgehend mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft übereinstimmenden, Urteilsbegründung wies Richterin Braun deutlich darauf hin, dass die Pfefferspray-Attacke keineswegs gerechtfertigt gewesen sei und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe. Da sie dem frisch verheirateten Angeklagten unterstellte, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt hat, blieb sie unter der für seine Zukunft so bedeutsamen Schallgrenze.
 



Autor: Heinz-Alfred Stöckel

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