Vergesslichkeit kostet Sportschützen den Waffenschein:
Waffe im Kleiderschrank "sicher" aufbewahrt
Im vergangenen Jahr wurde ein Spezl des Sportschützen einer regelmäßigen Kontrolle durch das Landratsamt unterzogen. Dabei konnte er das auf ihn eingetragene Kleinkalibergewehr nicht vorweisen. Dieses habe er – so seine Auskunft – schon vor etwa 25 Jahren weiter verschenkt. Dabei nannte er Ross und Reiter. Dieser war der Behörde längst kein Unbekannter mehr, hatte es doch bereits in der Vergangenheit Probleme gegeben, weil er seine Sportwaffe nicht den Sicherheitsvorschriften entsprechend aufbewahrt hatte. Bei einem Anruf des Sachbearbeiters bestätigte der Schütze auch, dass er in Besitz des Flobert-Gewehrs sei und gab als Verwahrungsort seinen "alten Kleiderschrank" anstelle eines sicheren Waffenschrankes an.
Im September teilte ihm die Behörde daraufhin mit, dass man ihm seine "waffenrechtliche Erlaubnis" entziehen wolle, da er den Erwerb des Gewehrs nicht angezeigt und überdies die Waffe nicht sicher aufbewahrt habe. Zwar gab der Sportschütze die "schwarze" Waffe zur Vernichtung beim Landratsamt ab, seinen Revolver nebst Waffenbesitzkarte wollte er jedoch nicht freiwillig herausgeben. Prompt ordnete das Landratsamt die Einziehung sowie deren sofortigen Vollzug an. Dagegen reichte der Schütze Klage beim Verwaltungsgericht ein.
Vor den Richtern argumentierte der Kläger damit, dass er die Waffe gleich nachdem er sie geschenkt bekam in einen alten Kleiderschrank – in dem er sonst nur Farbreste und Lösungsmittel aufbewahre – gelegt und dann einfach vergessen habe. Aber, so versicherte er, dieser Schrank sei immer zugesperrt und den Schlüssel würde er, schon der Kinder wegen, am Schlüsselbund stets bei sich tragen. Eine Behauptung, die für ungläubiges Stirnrunzeln auf der Richterbank sorgte.
Schließlich führten die Richter dem Kläger vor Augen, dass auch diese einmalige "Verfehlung" ein grober Verstoß gegen das Waffengesetz sei und beweise, dass es bei ihm an der zwingend erforderlichen Zuverlässigkeit fehle. Der Vertreter des Landratsamtes wies ergänzend noch darauf hin, dass der Kläger auch bei Anmeldung der Waffe keine Erlaubnis bekommen hätte, da er als Sportschütze kein "Bedürfnis" für ein solches Gewehr habe.
Wie nicht anders erwartet, wurde die Klage abgewiesen. Bleibt dem inzwischen entwaffneten Schützen nur noch der ordnungsgemäße Verkauf seines Revolvers. Diesen hatte inzwischen die Polizei sichergestellt.
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