Oberlandesgericht Nürnberg:
Verfahrensmangel im Strafverfahren gegen Bischof Williamson - vorläufige Einstellung

Die Staatsanwaltschaft hat nun die Möglichkeit, wegen des gleichen Sachverhaltes erneut umfassend Anklage zu erheben. Der Erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg unter seinem Vorsitzenden Dr. Bernhard Wankel hatte sich als Revisionsgericht mit dem Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11. Juli 2011, das den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 65 Euro verurteilt hatte, zu befassen. Der Senat stellte bei der Überprüfung dieser Entscheidung – anders als die Vorinstanzen – fest, dass dem Verfahren die Basis eines hinreichend deutlich geschilderten Sachverhaltes fehle.
Mangel im Revisionsverfahren nicht heilbar
Der Anklagesachverhalt, hier in der Form eines Strafbefehls, hat zum Einen die Funktion, den Angeklagten über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu informieren und zum Anderen muss sich aus dem Sachverhalt klar umgrenztes strafbares Verhalten entnehmen lassen. Der Anklagesachverhalt sei die Grundlage für das gesamte weitere Verfahren. Fehle es an dieser Grundvoraussetzung, müsse das Verfahren zwingend – vorläufig – eingestellt werden (§ 206a Strafprozessordnung). Dieser Mangel kann im Revisionsverfahren nicht mehr geheilt werden.
"Ein (noch) nicht strafbares Verhalten"
In seiner Begründung führt der Senat aus, der Strafbefehl schildere lediglich eine Vorbereitungshandlung und demnach ein (noch) nicht strafbares Verhalten. Er beschreibe zwar, dass der Angeklagte seine Äußerungen, mit denen er den Holocaust leugnete, anlässlich einer Diakonatsweihe im Priesterseminar in Zaitskofen/Oberpfalz gegenüber dem schwedischen Fernsehsender „SVT 1“ abgegeben und dabei damit gerechnet habe, dass das aufgezeichnete Interview nicht nur in Schweden – dort sind derartige öffentliche Bekundungen nicht strafbar – sondern auch in Deutschland bekannt und Aufsehen erregen wird.
Es werde in dem Strafbefehl aber nicht mitgeteilt, dass, und vor allem wie und wo der Inhalt des einem Journalisten im Priesterseminar unter Ausschluss der Öffentlichkeit gegebenen Interviews dann tatsächlich veröffentlicht und auch in Deutschland bekannt wurde. Insbesondere fänden sich keine Ausführungen zu Zeit und Ort der Veröffentlichung, ebenso wenig zum Veröffentlichungsmedium und zum Verbreitungsweg. Da Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 130 Absatz 3 StGB („Volksverhetzung“) ist, dass die Tathandlung „öffentlich oder in einer Versammlung“ begangen wird, also ein Verbreitungsakt hinzukommt, stelle der Strafbefehl „wesentliche gesetzliche Merkmale“ des Straftatbestandes nicht dar.
Äußerungen nur in Deutschland strafbar
Im vorliegenden Fall war die Schilderung des Verbreitungsweges von zentraler Bedeutung, weil entsprechende Äußerungen der Volksverhetzung nur in Deutschland strafbar sind, das Interview aber in einem schwedischen Bezahlfernsehsender ausgestrahlt werden sollte. Erst die Veröffentlichung in Deutschland, also nicht schon das Geben des Interviews unter Ausschluss der Öffentlichkeit, könne die Strafbarkeit begründen. Ob über die Ausstrahlung im Fernsehen hinaus eine Veröffentlichung im Internet von vorne herein geplant war und ob der Angeklagte Bischof Williamson mit diesem Verbreitungsweg rechnete, lasse sich dem Strafbefehl nicht entnehmen. Dass es hierauf wesentlich ankam, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Angeklagte, nachdem seine Äußerung auf ungeklärtem Weg vorab bekannt geworden war, vergeblich versucht hatte, eine zivilrechtliche Ausstrahlungsuntersagung in Deutschland zu erreichen.
Erneute Verfolgung der Tat möglich
Dem Beschluss des Oberlandesgerichts ist also nicht zu entnehmen, dass die im November 2008 von Bischof Williamson im Priesterseminar Herz Jesu abgegebenen Äußerungen in Deutschland nicht strafbar seien. Eine erneute Verfolgung der Tat durch die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Vorgaben des Oberlandesgerichts ist daher möglich.
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