„Unzulässige Grenzen für Religionsfreiheit"
Nach Urteil geht Bischof in Revision

In einem Urteil vom 24. Februar 2011 setzt der bayerische Verwaltungsgerichtshof der im Artikel 4 GG garantierten religiösen Äußerungsfreiheit nach Ansicht des Bistums Regensburg unzulässige Grenzen. Hintergrund des Urteils ist eine Predigt vom August 2008, in der sich Bischof Gerhard Ludwig Müller kritisch mit atheistischen Ideologien auseinandersetzte, die Dr. Schmidt-Salomon verbreitet, der sich in öffentlichen Stellungnahmen als Philosoph bezeichnen lässt. Dr. Schmidt-Salomon klagte wegen einer in freier Rede vorgetragenen Interpretation von Äußerungen, die den Kern der Predigt nicht berührten.
Das Bistum korrigierte bereitwillig die beanstandeten Satzteile in der schriftlichen Version der Predigt, nachdem Dr. Schmidt-Salomon die Interpretation beanstandet hatte.
Die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit umschließt auch die religiöse Äußerungsfreiheit, der das Grundgesetz nach Auffassung des Bistums eine eindeutige Vorrangigkeit zubilligen muss. Sie gilt deshalb insbesondere auch dann, wenn sich ein Prediger mit Personen oder Ideologien auseinandersetzt, die auf die Zerstörung der Kirche gerichtet sind. Nur wenn diese grundrechtlich garantierte Äußerungsfreiheit auch in der allgemeinen Rechtssprechung geschützt wird, kann ein Predigt anlassbezogen, in freier Rede und als persönliches Glaubenszeugnis vorgetragen werden.
Bischof Gerhard Ludwig Müller wird auch weiterhin alle Angriffe auf die Religionsfreiheit und auf das Lebensrecht des Menschen von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod gemäß dem Grundgesetz und den Geboten Gottes öffentlich verteidigen. Das Bistum Regensburg wird die Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig beantragen.
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07.03.2011 23:04
| von:
unbekannt
Ich kann nur hoffen...
...dass solche "Würdenträger" bald mit Hartz4 auf dem Arbeitsamt stehen. Niemand braucht solche Leute, die meinen, Sie würden durch "Gottesgnaden", oder was auch immer für Hirngespinste, über dem Gesetz stehen, wie im Mittelalter. Glaube fängt da an, wo Wissen aufhört.....
Interessant finde ich auch die absolut respektlose und herabwürdigende Begründung der Revision. Keinen Funken Einsicht oder Respekt vor dem Urteil oder dem Kläger. Austreten und zwar sofort. Antworten
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05.03.2011 15:48
| von:
herderp
atheistischen Ideologien? religiöse...
Was sind denn bitte atheistische Ideologien? Wenn ich die Ausführungen von Herrn Schmidt-Salomon höre bezeichnet er sich als Naturalist und Vertreter des evolutionären Humanismus.
Seit wann gibt es eine religiöse Äußerungsfreiheit? In Art. 4 Satz 1 des Grundgesetz heisst es: Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. In Art. 5 1 und 2 folgt dann: (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten ... (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. § 187 StGB gilt für jeden gleichermaßen, auch für Bischöfe oder Philosophen, das ergibt sich aus Art. 19 des Grundgesetz: Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz [...], muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten Antworten
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06.03.2011 10:07
| von:
Der_Priester
Atheistische Ideologien...
Ihre Frage: "Was sind denn bitte atheistische Ideologien?" möchte ich folgend antworten: Es gibt nur eine einzige atheistische Ideologie, und die lautet: "Es existiert mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Gott!"
Antworten
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