Regensburger Gericht entscheidet:
Gehört tschechischer Wald nach Vertreibung noch Deutschland?

Nach Kriegsende und der darauf folgenden Vertreibung der deutschsprachigen Bevölkerung aus der Tschechoslowakei, also auch aus Eger, wurden die Eigentumsverhältnisse am Egerer Stadtwald kontrovers diskutiert. Dabei setzte sich die Auffassung durch, dass durch die Auswechslung der in Eger ansässigen Bevölkerung nach 1945 die Identität dieser Gemeinde und ihrer Vermögensrechte nicht berührt worden ist. Allerdings wurde das zum 1.1.1965 in Kraft getretenen „Rechtsträger - Abwicklungsgesetz“, welches ursprünglich nur die Regelung von Vermögensverhältnissen von Gebietskörperschaften des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937 zum Gegenstand hatte, auch auf Vermögensgegenstände wie den Egerer Stadtwald ausgedehnt. Auf der Grundlage dieses Gesetzes verwaltet die Bundesrepublik Deutschland bis heute diese Grundstücke.
Seit 1997 bemüht sich die Klägerin vergeblich, die vollen Rechte eines Eigentümers von der Beklagten zu erhalten. Ein 2004 gestellter Antrag auf Grundbuchberichtigung dahingehend, den Eigentümernamen von „Stadt Eger“ in „Stadt Cheb“ umzubezeichnen, scheiterte daran, dass die Bundesrepublik unter Hinweis auf das Rechtsträger - Abwicklungsgesetz ihre Zustimmung versagte. Auch ein von der Klägerin beim Bundesvermögensamt in Amberg gestellter Antrag blieb erfolglos.
Mit der bei Gericht seit längerem anhängigen und zeitweise nicht betriebenen Klage macht die Klägerin geltend, dass das Rechtsträger - Abwicklungsgesetz aufgrund der mittlerweile eingetretenen Veränderungen in den Beziehungen zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr Rechtsgrundlage für eine treuhänderische Verwaltung durch den Bund sein könne. Es bestünden seit Jahrzehnten diplomatische Beziehungen, seit dem 1.5.2004 sei die Tschechische Republik Mitglied der EU. Das Gesetz habe sich erledigt. Die Klägerin sei in ihrem Recht auf Eigentum verletzt. Das Verhalten der beklagten Bundesrepublik verstoße gegen Europarecht; das Verfahren sei auszusetzen und die Frage der Vereinbarkeit des Rechtsträger - Abwicklungsgesetzes mit dem Europarecht dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
Die Beklagte bezweifelt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Hinsichtlich der abgelehnten Grundbuchberichtigung sei der Zivilrechtsweg eröffnet. Im Übrigen liege eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art vor, über die das Verwaltungsgericht nicht entscheiden dürfe. Als Gebietskörperschaft und Trägerin von Hoheitsgewalt könne sich die Klägerin nicht auf die Grundfreiheiten des Europarechts berufen.
Die Verhandlung findet am 2. Dezember 2010 um 10.00 Uhr im Bibliothekssaal des Verwaltungsgerichts statt. Die Sitzung der 5. Kammer leitet Vorsitzender Richter Dr. Josef Lohner.
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