12.04.2012
Landshut
Tragödie im Gartenteich
Der kalte Tod der Wasserschildkröten

Foto: Archiv Richterttisch
Gericht geht von Fahrlässigkeit aus: 250 Euro Geldbuße für Rottenburgerin
Der kalte Tod ihrer vier Wasserschildkröten – sie waren im Spätherbst 2010 im Gartenteich jämmerlich erforen – brachte einer 39-jährigen Rottenburgin großen Ärger mit Nachbarn und der Polizei ein. Vor Strafrichter Alfred Zimmerer beim Landshuter Amtsgericht blieb ihr wenigstens eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tierquälerei erspart: Für die fahrlässige Tötung von Wirbeltieren muss sie eine Geldbuße von 250 Euro berappen.
Für einige Aufregung in der Nachbarschaft und dann auch bei den ermittelnden Polizeibeamten sorgten die vier neben dem Gartenteich der Angeklagten „aufgebahrten” toten Wasserschildkröten. Wie sich später bei den Ermittlungen herausstellte, hatte die 39-Jährige die Tiere nicht rechtzeitig zur Überwinterung im Haus untergebracht, wo die Schildkröten gewöhnlich in ihre „Winterstarre” (Hibernation) fallen.
Wegen grundloser Tötung von Wirbeltieren und Tierquälerei landete die 39-Jährige auf der Anklagebank des Amtsgerichts, wo sie beteuerte, die Tiere, von denen zwei „Erbstücke” ihrer 2004 verstorbenen Mutter gewesen seien, über Jahre hinweg artgerecht gehalten und versorgt zu haben. Im Winter habe sie sie stets in einem Aquarium im Haus untergebracht.
Nur 2010 nicht, weil das Aquarium defekt gewesen sei. Sie habe zwar ihren Sohn mit der Reparatur beauftragt, die habe sich aber verzögert. Und dann sei der Teich zugefroren. So habe sie erst im Februar 2011 die toten Tiere bergen können.
Strafrichter Zimmerer ging von einer fahrlässigen Tötung der Schildkröten, damit von einer „Ordnungswidrigkeit” aus und verhängte dafür eine Geldbuße von 250 Euro. Man könne nicht davon ausgehen, dass die 39-Jährige die Schildkröten vorsätzlich verenden habe lassen und sich damit auch der Tierquälerei schuldig gemacht habe. Vielmehr habe sie „ihr Hirn zu spät eingeschaltet” und nicht aufgepasst, so die Begründung. Anders hatte es die Staatsanwaltschaft gesehen, die von einer Vorsatztat ausgegangen war und für die grundlose Tötung der Tiere eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 10 Euro gefordert hatte.
Autor: ws
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